1. Erinnerung

Gegen Entscheidungen in Verfahren über die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung nach § 55 RVG ist gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG sowohl für den Rechtsanwalt als auch für die Staatskasse die Erinnerung gegeben. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG erklärt für das Erinnerungsverfahren die Vorschriften des § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7 und 8 RVG betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes für entsprechend anwendbar.

a) Erinnerung der Staatskasse

Der Vertreter der Staatskasse hatte gegen die ursprüngliche Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung durch die UdG am 12.4.2019 am 7.10.2020 Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung war unbefristet, was sich aus der Verweisung in § 56 Abs. 2 S. 1 RVG auf die Vorschriften der §§ 33 Abs. 4, 7 und 8 RVG ergibt. Eine Verweisung auf die Vorschrift des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG, in dem die Beschwerdefrist geregelt ist, sieht das Gesetz für das Erinnerungsverfahren nicht vor.

b) Erinnerung des Rechtsanwalts

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat gegen die Abhilfeentscheidung der UdG v. 30.11.2020 am 3.12.2020 seinerseits Erinnerung eingelegt. Diese Erinnerung hat die Einzelrichterin des VG Osnabrück durch Beschl. v. 19.9.2023 zurückgewiesen.

2. Beschwerde

Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG die Beschwerde gegeben. Für das Verfahren über die Beschwerde erklärt § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG die Regelungen in § 33 Abs. 3 bis 8 RVG für entsprechend anwendbar. Die formellen Voraussetzungen für die Einlegung der Beschwerde waren hier erfüllt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes überstieg hier mit 458,38 EUR den in § 33 Abs. 3 S. 1 RVG bestimmten Wert des Beschwerdegegenstandes deutlich. Der Rechtsanwalt hatte die Beschwerde auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des VG Osnabrück eingelegt, wie es § 33 Abs. 3 S. 3 RVG erfordert.

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