Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Klägerin einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. 7.236,90 EUR zuerkannt. Das LAG hat u.a. festgestellt, dass die Klägerin unstreitig die zwingenden Qualifikationserfordernisse der Stellenausschreibung erfüllt habe. Die Klägerin habe auch eine Benachteiligung i.S.v. § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 3 Abs. 1 AGG wegen eines Grundes nach § 1 AGG erfahren, indem sie bei der Beklagten nicht eingestellt worden sei. Dabei ist das LAG davon ausgegangen, dass die Klägerin auch wegen des Merkmals der Schwerbehinderung nicht eingestellt worden sei. Hierzu hat das LAG auf die st. Rspr. des BAG verwiesen, wonach ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen aufstellen, grds. die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung i.S.v. § 22 AGG begründet, dass der erfolglose schwerbehinderte Bewerber die unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG wegen der Schwerbehinderung erfahren hat. Der Sache nach hat das LAG Berlin-Brandenburg der Beklagten vorgehalten, sie habe die Klägerin auf ihre Bewerbung entgegen § 165 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch, das vor der ersten Auswahlentscheidung hätte stattfinden müssen, eingeladen.

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