Der Rechtsanwalt hat in einem Verfahren wegen Diebstahls u.a. verteidigt. Nach Abschluss des Verfahrens hat er beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren, in dem eine sog. Diebestüte eingezogen worden ist, nach § 33 Abs. 1 RVG auf mindestens 30,00 EUR festzusetzen. Das AG hat den Gegenstandswert auf Null festgesetzt.

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