Ist die Energiepreispauschale (EPP) pfändbar und ist sie damit ggf. auch als Einkommen i.S.d. BerHG zu berücksichtigen?

Diese Frage stellten sich viele im September 2022. Die Antwort darauf ist ernüchternd. Trotz einer "Sonderhilfe" hatte es der Gesetzgeber[9] versäumt, die EPP als unpfändbar einzustufen. Liest man die "FAQ" des BMF[10] hierzu, so könnte man eigentlich stets von einer fehlenden Pfändungsmöglichkeit ausgehen. So ist das BMF der Ansicht, dass die Energiepreispauschale bei einer Lohnpfändung nicht berücksichtigt wird, da es sich aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht um Arbeitslohn oder Arbeitsentgelt handle. Allerdings darf stark bezweifelt werden, dass die FAQ – auch wenn es das BMF ist – einen normativen Charakter bilden.

Auch wenn es sich bei der EPP nicht um "Lohn" handelt, sie nicht von einer Lohnpfändung umfasst sein mag, ist damit aber nicht gesagt, dass diese Pauschale unpfändbar ist. Bei der EPP handelt es sich um eine staatliche Subvention. Der überweisende Arbeitgeber tritt insoweit aber nur als "Mittler" auf, indem er diese (für den Staat) ausbezahlt. Tatsächlich erfolgen die Zahlungen aus dem für die Lohnsteuer einbehaltenen Anteil (§ 117 Abs. 2 S. 2 EStG). Folgerichtig deklarieren sowohl das BMF als auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages[11] die EPP nicht als Einkommen. Pfändbar ist sie – zumindest in weiten Teilen – in der Vergangenheit dennoch gewesen.

Zwar konzipiert sich die EPP als "Kompensation" eines gewissen Mehraufwandes, aber gerade nicht am Arbeitsplatz und nicht im Rahmen einer Lohnzahlung. Vielmehr bezweckt die EPP eine Kompensation der gestiegenen Energiepreise. Als "Pauschale" ist sie zudem gerade nicht konkret aufwandsbezogen und in ihrer Verwendungsausgestaltung auch nicht zweckgebunden. Auch als pfändungsgeschützte Aufwandsentschädigung i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO kann die EPP nicht angesehen werden.[12] Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages sieht die Leistung als pfändbar an.[13] Da sie als Einnahmen sonstiger Art zu deklarieren ist, wird man die EPP auch im Rahmen der Bedürftigkeitsberechnung mit zu berücksichtigen haben.

Durch das sog. dritte Entlastungspaket erhielten auch Rentner/Pensionäre zum 15.12.2022[14] eine EPP. Durch das Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG[15]) erhalten auch diese eine EPP. Sowohl im Falle von Rentnern/Pensionären als auch im Falle der Studierender hat der Gesetzgeber hingegen eine Unpfändbarkeit deklariert.

Zwischenzeitlich ist auch das Jahressteuergesetz 2022 am 20.12.2022 verkündet worden.[16] Mit diesem wurde auch die bisher pfändbare EPP für unpfändbar erklärt. Da das Gesetz aber keine Rückwirkung vorsieht, bleibt es dabei, dass die EPP (Ausnahme: Rentner/Studierende) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 (hinsichtlich der EPP am 21.12.2022) pfändbar erachtet werden muss.

[9] Zumindest bis zum 21.12.2022, da dann das Jahressteuergesetz 2022 hinsichtlich der EPP in Kraft trat und es diese für die Zukunft als unpfändbar ansieht, BGBl I 2022, 2294.
[10] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html.
[11] WD 7-3000-075/22 v. 1.9.2022.
[12] Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341; Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665.
[13] WD 7-3000-075/22 v. 1.9.2022.
[14] Vgl. das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs, BGBl I 2022, 1985.
[15] BGBl I 2022, 2357.
[16] BGBl I 2022, 2294.

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