In dem gerichtskostenpflichtigen Rechtsstreit vor dem SG Augsburg stritten die Beteiligten über Forderungen i.H.v. insgesamt 11.527,07 EUR. Die Beteiligten beendeten den Rechtsstreit durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, in den weitere Ansprüche i.H.v. insgesamt 385.125,07 EUR einbezogen wurden. Ein Teil dieser einbezogenen Ansprüche i.H.v. insgesamt 368.220,92 EUR war Gegenstand anderer anhängiger Gerichtsverfahren. Ein anderer Teil dieser mit verglichenen Ansprüche betraf nicht anhängige Ansprüche i.H.v. insgesamt 16.904,15 EUR. In dem Vergleich waren sich die Beteiligten einig, dass mit dessen Abschluss auch die anderen Gerichtsverfahren insgesamt erledigt sind.

Das SG Augsburg hat den Streitwert für das Klageverfahren auf 11.527,07 EUR und den Streitwert für den gerichtlichen Vergleich auf 28.421,22 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im eigenen, hilfsweise im Namen der Klägerin, Beschwerde erhoben und beantragt, einen Vergleichsmehrwert i.H.v. 385.125,07 EUR festzusetzen. Hierzu hat sich der Prozessbevollmächtigte auf die Entscheidung des BGH (AGS 2018, 141 = RVGreport 2018, 315 [Hansens]) berufen, in der es um den Vergütungsanspruch des im Wege der VKH beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs gegenüber der Landeskasse ging.

Das SG Augsburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Bay. LSG zur Entscheidung vorgelegt. Das LSG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

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