Von der Verfahrensgebühr auch nicht erfasst wird die (jeweilige) Teilnahme an (gerichtlichen) Terminen. Für diese sieht das RVG jeweils eine eigene Vorschrift im VV vor, wie z.B. in den Nrn. 4102, 4108, 4114, 4120 VV. Diese Terminsgebühren erhält der Rechtsanwalt für die "Teilnahme an gerichtlichen Terminen" (wegen der Teilnahme an anderen als gerichtlichen Terminen s. Nr. 4102 Nrn. 2, 4 und 5 VV). Zum Abgeltungsbereich der jeweiligen Terminsgebühr und nicht zur Verfahrensgebühr gehört auch die damit zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung und Nachbereitung dieses Termins.[18] Etwas anderes folgt nicht aus der Gesetzesbegründung zum RVG. Zwar heißt es dort zur Verfahrensgebühr, dass der Rechtsanwalt diese im gerichtlichen Verfahren auch für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erhält.[19] Das ist jedoch etwas anderes als die Vorbereitung des (Hauptverhandlungs-)Termins. Gemeint ist damit nur die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung, wie z.B. das Absprechen der allgemeinen Verteidigungsstrategie, die Frage, ob ggfs. eigene Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden müssen oder sollen usw. oder auch umfangreiche Bemühungen im Rahmen der Vorbereitung einer Verständigung (§ 257c StPO)/Absprache, die zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung führen. Es muss also bei der Bestimmung der i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG angemessenen Verfahrensgebühr zwischen der allgemeinen Vorbereitung der ggfs. aus mehreren Terminen bestehenden Hauptverhandlung und der Vorbereitung des einzelnen (Hauptverhandlungs-)Termins unterschieden werden.[20]
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