Enthält der Vergleich keine Kostenregelung, so gelten nach § 98 S. 1 ZPO die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben. Gleiches gilt für die Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtstreits, wenn wegen dieser Kosten noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist (§ 98 S. 2 ZPO). Im Ergebnis sind die Gerichtskosten von den Parteien hälftig und die außergerichtlichen Kosten von jeder Partei selbst zu tragen (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Die Rechtsfolgen des § 98 ZPO müssen nicht durch Kostenbeschluss ausgesprochen werden, sondern sind vielmehr, auch im Kostenfestsetzungsverfahren, von Amts wegen zu beachten.[15] Es kann jedoch zur Klarstellung ein deklaratorischer Kostenausspruch erfolgen.[16] Auch hinsichtlich der Gerichtskosten bedarf es keines Kostenausspruchs, da die Übernahmehaftung nach § 29 Nr. 2 GKG kraft Gesetzes auch dann eintritt, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind, was wegen § 98 ZPO der Fall ist. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 24 Nr. 2 FamGKG und § 27 Nr. 2 GNotKG.

Eine dem § 98 ZPO vergleichbare Regelung besteht in § 83 Abs. 1 FamFG, § 160 VwGO und § 195 SGG (Regelung nur für außergerichtliche Kosten).

 

Beispiel 4

Es wird eine Zivilsache A gegen B wegen 10.000,00 EUR anhängig. Die Parteien schließen einen Vergleich, mit dem der Rechtsstreit erledigt wird. Eine Kostenregelung enthält der Vergleich nicht.

Für den Anwalt von A und B ist jeweils folgende Vergütung angefallen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)  
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV 614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)  
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 412,11 EUR
  Gesamt 2.581,11 EUR

Gerichtskosten:

A hat nach Klageeingang zunächst 798,00 EUR Gerichtskosten gezahlt (Nr. 1210 GKG KV, § 12 Abs. 1 GKG). Diese haben sich wegen der Verfahrensbeendigung durch Vergleich nach Nr. 1211 GKG KV auf 266,00 EUR reduziert. Diese tragen A und B hälftig.

Kostenausgleichung:

Ihre Anwaltskosten haben A und B jeweils selbst zu tragen. Eine Kostenausgleichung findet nur hinsichtlich der Gerichtskosten statt. Hier sind von B an A noch 133,00 EUR zu erstatten (266,00 EUR : 2). Hinsichtlich der weiteren von A gezahlten Gerichtskosten von 532,00 EUR (798,00 EUR abzgl. 266,00 EUR) erfolgt die Rückzahlung aus der Landeskasse.

Haben die Parteien einen Vergleich ohne Kostenregelung getroffen, ist für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum mehr.[17] Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Parteien durch eine negative Kostenregelung, die im Vergleich abzugeben ist, den Vergleich ausdrücklich oder konkludent auf die Hauptsache beschränken.[18] In diesen Fällen hat das Gericht dann noch eine Entscheidung nach § 91a ZPO zu treffen.

Dabei ist zu beachten, dass die noch zu erlassene Kostenentscheidung eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren verhindern kann. Durch den Vergleich wird nicht mehr das gesamte Verfahren beendet, sodass Nr. 1211 Ziff. 3 GKG KV nicht einschlägig ist. Es gilt vielmehr Nr. 1211 Ziff. 4 GKG KV, da eine Erledigung der Hauptsache vorliegt. Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr tritt in diesen Fällen nur ein, wenn keine Kostenentscheidung ergeht oder eine solche Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Autor: Dipl.-RPfleger Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 1/2022, S. 5 - 11

[15] Zöller/Herget, 34. Aufl., 2022, § 98 ZPO Rn 1.
[16] Zöller/Herget, a.a.O., § 98 ZPO Rn 1.
[17] BGH, Beschl. v. 26.6.2003 – III ZB 57/02, Bestätigung von BGH MDR 1970, 46.
[18] Zöller/Herget, a.a.O., § 98 ZPO Rn 3.

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