Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleichskosten. Schiedsverfahren. Staatliches Zuständigkeits- und Ablehnungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sieht ein gerichtlicher Vergleich keine Kostenregelung vor, wird dies nach § 98 ZPO dahingehend ausgelegt, dass die Kosten als gegeneinander aufgehoben gelten. Eine Kostenentscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO ist daher obsolet.

2. WIrd ein schiedsgerichtliches Verfahren durch Vergleich beendet, bezieht sich die Kostenregelung auch auf ein damit (mittelbar) miterledigtes Verfahren wegen eines Befangenheitsgesuchs sowie der Zuständigkeit des Schiedsgerichts vor dem staatlichen Gericht.

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 98, 1037 Abs. 3 S. 1, § 1040 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

Die Kosten des Verfahrens sind gegeneinander aufgehoben.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens:

Bis zum 4.5.2003 91.512,15 Euro

Ab dem 5.5.2003 8.400,85 Euro

 

Gründe

I.

Das Schiedsgericht stellte am 25.9.2001 seine Zuständigkeit fest und lehnte den Befangenheitsantrag der Antragstellerin ab. Hiergegen hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Das OLG hat festgestellt, dass das Schiedsgericht zuständig ist, und das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin begehrt, diesen Beschluss dahin abzuändern, dass die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festgestellt werde.

Nachdem die Parteien vor dem LG Koblenz einen Vergleich geschlossen haben, hat die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie meint, die Aufhebung der "Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens" im Vergleich umfasse auch die Kosten dieses Verfahrens vor dem staatlichen Gericht; hilfsweise beantragt sie, die Kosten dieses Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen; sie beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

II.

Die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind nicht gegeben.

Die Parteien haben zwar übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und damit an sich den Weg zu einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO eröffnet. Die Wirkungen des Prozessvergleichs, den die Parteien vor dem LG Koblenz geschlossen haben, hindern aber, nach dieser Vorschrift zu verfahren.

1. Die kostenrechtlichen Folgen eines gerichtlichen Vergleichs sind in § 98 ZPO geregelt. Danach ist in erster Linie die Vereinbarung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits maßgebend; soweit sie keine Abrede getroffen haben und über die Kosten auch nicht bereits rechtskräftig entschieden ist, ergänzt § 98 S. 2 ZPO die Vereinbarung der Parteien dahin, dass die Kosten des Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind. Aus § 98 ZPO ergibt sich somit, ohne dass es noch einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, wer im Falle eines Vergleichs die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist daneben kein Raum (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.1969 - X ZR 40/65, LM Nr. 30 zu § 91a ZPO).

2. Hier haben die Parteien durch den Vergleich vor dem LG Koblenz das schiedsgerichtliche Verfahren und - mittelbar - auch das Verfahren vor dem staatlichen Gericht erledigt. In dem Vergleich ist bezüglich der "Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens" bestimmt, dass sie gegeneinander aufgehoben werden sollen. Umfasst diese Kostenregelung, wie die Antragstellerin geltend macht, die Kosten des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht, sind auch sie gegeneinander aufgehoben, ohne dass es einer gerichtlichen Kostenentscheidung bedürfte. Nichts anderes gilt, wenn sich die Parteien, wie die Antragsgegnerin behauptet, in der Hauptsache verglichen haben, nicht aber bezüglich der Kosten des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht gemäß den §§ 1037 Abs. 3 S. 1 Hs. 1, 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO. Blieb damit die Kostenregelung im Vergleich offen, sind gem. § 98 S. 2 ZPO die Kosten des erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Der Senat hat das aus Gründen der Klarstellung ausgesprochen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 98 Rz. 8; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 98 Rz. 11).

 

Fundstellen

Haufe-Index 954340

BGHR 2003, 1046

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