1. Fällige Beträge sind hinzuzurechnen

Die Entscheidung des OLG ist im Ergebnis zutreffend. Allerdings ist nicht auf "Rückstände" abzustellen, sondern auf die bei Antragseinreichung fälligen Beträge.

Da der Unterhalt am Ersten eines Monats im Voraus fällig ist (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB), ist der laufende Monat folglich immer hinzuzurechnen. Das bedeutet, dass bei Anträgen auf laufenden und fälligen Unterhalt einerseits die auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate zu bewerten sind sowie andererseits die bei Antragseinreichung fälligen Beträge. Diese Bewertungsmethode gilt für alle Unterhaltsverfahren.

2. Bei Stufenantrag zählt der Eingang des Stufenantrags, nicht die spätere Bezifferung

Wird – wie hier – ein Stufenantrag eingereicht, ist für die fälligen Beträge auf die Einreichung des Stufenantrags abzustellen und nicht auf die spätere Bezifferung des Leistungsantrags. Dies ist einhellige Auffassung (OLG Koblenz AGS 2017, 417; OLG Bremen AGS 2013, 583), da auch bei einem Stufenantrag der Leistungsantrag bereits mit Einreichung anhängig wird, auch wenn er noch nicht beziffert ist.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 1/2022, S. 40 - 41

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