Leitsatz (amtlich)

Auch bei einem Unterhaltsstufenantrag mit vorläufig noch nicht bezifferter Zahlungsstufe ist für die Berechnung des Verfahrenswerts nach der Bezifferung der Zahlungsstufe auf den Zeitpunkt der Einreichung des Stufenantrags mit noch unbeziffertem Zahlungsantrag und nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bezifferung der Zahlungsstufe abzustellen (Anschluss an OLG Bremen AGS 2013, 583).

Höhere monatliche Unterhaltsforderungen für die Zeit nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG führen nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts (Anschluss an OLG Koblenz [7. ZivS - 4. FamS] Beschluss vom 02.12.2015, Az. 7 WF 1171/15).

 

Normenkette

FamGKG § 34 S. 1, §§ 38, 51 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Neuwied (Beschluss vom 30.12.2016)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenswertbeschluss des AG - Familiengericht - Neuwied vom 30.12.2016 wird dieser teilweise abgeändert und der Verfahrenswert wird auf bis 70.000 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß § 59 FamGKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Familiengericht hat den Verfahrenswert zu hoch festgesetzt, worauf der Senat mit Verfügung vom 17.01.2017, mit welcher er zugleich eine Entscheidung nach dem 30.01.2017 angekündigt hatte, hingewiesen hat.

Vorliegend wurde der Stufenantrag am 19.12.2014 inkl. (unbezifferter) Zahlungsstufe beim Familiengericht eingereicht. Maßgeblich gemäß § 51 FamGKG sind damit die Monate Oktober 2014 bis Dezember 2015. Auch eine vorläufig noch nicht bezifferte Zahlungsstufe wird sofort an- und ggfls. rechtshängig (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl. 2014 § 51 FamGKG Rn. 4). Folglich ist nach erfolgter Bezifferung der Zahlungsstufe für die Wertberechnung nach § 51 FamGKG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des Stufenantrags und nicht auf den Zeitpunkt der Bezifferung der Zahlungsstufe abzustellen (vgl. OLG Bremen AGS 2013, 583).

Mit Schriftsatz vom 23.03.2016 bezifferte die Antragstellerin wie folgt:

-Oktober 2014: 5.419,00 EUR abzgl. gezahlter 0 EUR

= 5.419,00 EUR

-

November 2014: 5.419,00 EUR abzgl. gezahlter 1.960 EUR

= 3.459,00 EUR

-

Dezember 2014: 5.419,00 EUR abzgl. gezahlter 1.960 EUR

= 3.459,00 EUR

-

Januar bis Oktober 2015

= 46.120,00 EUR

-

November bis Dezember 2015 (2 × 4.575 EUR)

= 9.150,00 EUR

-

Gesamtverfahrenswert:

67.607,00 EUR

Der gezahlte Unterhalt für die Monate ab Anhängigkeit des Stufenantrags ist dabei nicht abzuziehen; im Beschluss 08.07.2016 hatte der Senat diese Frage noch offen gelassen. Bei Antragseinreichung waren diese Unterhaltsbeträge nach Aktenlage noch nicht gezahlt; dem sind die Beteiligten auch nach Hinweis nicht entgegen getreten.

Auch der laufende Unterhalt ist nach seinem Wert zum Zeitpunkt der Einreichung des Stufenantrags zu bemessen. Das folgt aus § 34 S. 1 FamGKG, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung entscheidend ist. Mit Antragstellung in § 34 FamGKG ist dabei im Gleichlauf zu § 40 GKG nicht die Antragstellung im Gerichtstermin, sondern die Antragseinreichung bzw. -zustellung gemeint (vgl. OLG Bremen AGS 2013, 583 und Dörndorfer in Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl. 2014 § 34 FamGKG Rn. 2).

Höhere Unterhaltsforderungen in der Folgezeit, hier 4.700 EUR/mtl. ab April 2016, sind im Rahmen von § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 02.12.2015, Az. 7 WF 1171/15; str., zur Darstellung des Streitstands siehe OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431).

Mit Schriftsatz vom 16.08.2016 wurde der Antrag aus Schriftsatz vom 23.03.2016 wiederholt. Im Termin am 23.08.2016 wurde der Antrag aus Schriftsatz vom 16.08.2016 gestellt. Der Feststellungswiderantrag der Gegenseite betrifft den gleichen Unterhalt und daher wirkt er sich nicht wertmäßig aus, § 39 Abs. 1 Satz 3 FamGKG.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist trotz der oben dargestellten Streitfrage nicht möglich, §§ 59 Abs. 2 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10475483

FamRZ 2017, 1079

MDR 2017, 488

AGS 2017, 417

NZFam 2017, 719

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