Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwerterhöhung bei nachträglicher Antragserweiterung im Unterhaltsverfahren

 

Normenkette

FamGKG § 51

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 24.04.2014; Aktenzeichen 39 F 180/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des AG Oranienburg vom 24.4.2014 - Az. 39 F 180/12 - teilweise dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert auf 34.652,61 EUR festgesetzt wird.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die - aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG statthafte - Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des AG Oranienburg vom 24.4.2014 ist gem. § 59 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FamGKG zulässig. Der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200 EUR ist bei der erstrebten Erhöhung des Gegenstandswertes von 31.850,73 EUR auf 41.823 EUR deutlich überschritten.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch nur im erkannten Umfang Erfolg.

Die nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG vorzunehmende Streitwertfestsetzung hängt vorliegend im Detail davon ab, ob und welche Auswirkungen Antragserweiterungen im laufenden Unterhaltsverfahren beigemessen werden (dazu 1.) und ob sich der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung vor Ablauf des 12-Monats-Zeitraums nach § 51 Abs. 1 FamGKG auf die Höhe des Streitwertes auswirkt (dazu 2.).

1. Der Streitfall zeichnet sich dadurch aus, dass die Antragstellerin ihren ursprünglichen Zahlungsantrag aus dem am 9.5.2012 beim AG eingegangenen Schriftsatz vom 13.4.2012 mit einem nach der Sitzungsniederschrift vom 15.8.2013 jedenfalls an diesem Tage bei Gericht vorliegenden Schriftsatz vom 13.8.2013 (Bl. 356, 494 GA) sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft erheblich erweitert hat.

Die Streitwertberechnung für den Fall der späteren Antragserweiterung im Unterhaltsverfahren war und ist umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass allein auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen sei und spätere Antragserweiterungen insgesamt unbeachtlich seien. Nach einer anderen Auffassung sind die Beträge, um die der Zahlungsantrag nach Verfahrenseinleitung durch spätere Antragserweiterung erhöht wird und die auf die Zeit bis zur Antragserweiterung entfallen, streitwerterhöhende Rückstände i.S.v. § 51 Abs. 2 FamGKG; genauso hat die Erweiterung ab Eingang derselben im Umfang der Differenz zur Ausgangsforderung auch streitwerterhöhende Wirkung nach § 51 Abs. 1 FamGKG (vgl. zum Meinungsstreit Schneider, AnwBl. 2007, 773/778; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG, 3. Aufl., § 51 FamGKG Rz. 4; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 51 Rz. 69 ff. - jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen und teilweise mit Berechnungsbeispielen).

Der Senat folgt der differenzierten und den Vorgaben des § 51 Abs. 2 FamGKG allein angemessenen Rechnung tragenden zweiten Auffassung.

Ausgangspunkt der Berechnung nach § 51 FamGKG muss daher zunächst der das Verfahren einleitende Antrag aus dem Schriftsatz vom 13.4.2012 sein, für den mit Beschluss vom 11.6.2013 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war und der am 9.5.2012 eingegangen ist (Bl. 119 GA). Bei Einreichung desselben waren also die seinerzeit geforderten Beträge (von August 2011) bis einschließlich Mai 2012 fällig, die sich auf insgesamt 4.683 EUR summiert haben. Zuzusetzen war der geforderte laufende Unterhalt für die kommenden 12 Monate (Juni 2012 - bis Mai 2013), insgesamt also 6.876 EUR (12 × 573 EUR). Bei Antragseinreichung ergab sich mithin ein Gesamtstreitwert von 11.559 EUR.

Nach der hier vertretenen Auffassung wirkt die spätere Antragserweiterung streitwerterhöhend. Die Differenz zwischen der ursprünglichen Forderung und den mit Schriftsatz vom 13.8.2013 geforderten höheren und bei Eingang der Antragserweiterung im August 2013 bereits fälligen weiter gehenden Forderung beträgt insgesamt 12.874,29 EUR. Zuzusetzen war sodann für den geforderten höheren laufenden Trennungsunterhalt ab September 2013 ein Gesamtbetrag von 10.219,32 EUR (12 × 851,61 EUR).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die vorstehende Tabelle Bezug genommen, in der für jeden einzelnen Monat im streitwertrelevanten Zeitraum die jeweiligen Forderungen gegenüber gestellt und die jeweils fälligen Rückstände bzw. die jeweils zukünftig für ein Jahr geforderten (Mehr-)Beträge ausgewiesen sind.

2. Der Umstand, dass der ab Eingang der Antragserweiterung im August 2013 fortlaufende künftige Trennungsunterhalt mit Blick auf den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung am 24.12.2013 letztlich für weniger als 12 Monate geschuldet ist, berührt die Festsetzung nach § 51 Abs. 1 FamGKG nicht. Abweichend vom AG erachtet der Senat den Ansatz eines den Jahresbetrag unterschreitenden Gegenstandswertes nur dann für berechtigt, wenn der anfänglich bezifferte Gesamtbetrag bzw. -zeitraum die Dauer von 12 Monaten ...

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