Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, nach Fälligkeit seine Vergütung abzurechnen und dabei auch die erhaltenen Vorschüsse zu berücksichtigen, nicht nach, so hat der Mandant den "schwarzen Peter", wenn er einen Rückzahlungsanspruch geltend machen will. Denn nach Auffassung des BGH[8] hat der Mandant die tatsächlichen Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass der Mandant die seinem Rechtsanwalt angefallene Vergütung berechnet, hiervon den gezahlten Vorschuss abzieht und dann den ggf. überzahlten Vorschussbetrag ermittelt. Der Rechtsanwalt, der den Mandanten bei seinem Rückzahlungsbegehren gegen dessen früheren Anwalt vertritt, sollte dabei auch die Frage der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs im Blick haben und den Mandanten entsprechend beraten und ggf. verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergreifen.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 1/2021, S. 19 - 20

[8] A.a.O.

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