Das LG hatte eine Frage entschieden, die für die Praxis erheblich Relevanz hat und zum Teil auch anders gesehen wird. Bisher hat der BGH die Frage nicht entschieden. Es ist/war daher nur konsequent, dass das LG die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zugelassen hat.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 1/2021, S. 23 - 25

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