Nach neuem Recht gelten keine Besonderheiten mehr. Maßgeblich ist das Datum der unbedingten Auftragserteilung.

In Verfahren nach den Teilen 4, 5 und 6 VV ist § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG zu beachten, wonach für den vorinstanzlichen Anwalt das Einlegen des Rechtsmittels noch zur Instanz gehört, sodass erst hier die weitere Tätigkeit maßgebend ist.

 

Beispiel 26

Der Mandant ist im Dezember 2020 vom Amtsgericht verurteilt worden. Der Verteidiger legt noch im Dezember Berufung ein. Die Urteilsgründe gehen im Januar 2021 beim Verteidiger ein, der daraufhin die Berufung begründet.

Da das Einlegen der Berufung für den vorinstanzlichen Verteidiger gem. § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG noch zum Rechtszug gehört, entsteht für ihn erst mit der Begründung eine neue Angelegenheit. Maßgebend ist hier also für das Berufungsverfahren neues Recht.

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