I. Die Klage ist als Stufenklage gem. § 254 ZPO zulässig. Zwar geht das Gesetz in § 254 ZPO davon aus, dass mit einer Stufenklage letztlich ein – zunächst noch unbestimmter bzw. unbezifferter – Herausgabe- oder Zahlungsantrag verfolgt wird. Auf einen solchen Antrag hat der Kläger hier verzichtet. Jedoch war ein solcher Antrag auch nicht zwingend geboten. Denn es bestehen nach allgemeiner Meinung keine prozessualen Bedenken dagegen, die Stufenklage in einer verkürzten Form, beschränkt auf die beiden ersten Stufen des Verfahrens, zu erheben, was der Kläger vorliegend getan hat (vgl. KG FamRZ 1997, 503; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 254 Rn 2).

II. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet, weil dem Kläger weder ein Anspruch auf Auskunftserteilung noch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Beklagten zusteht. Zwar kann sich nach gefestigter Rspr. ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ergeben, wenn eine zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Unklaren ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 260 Rn 4). Vorliegend scheidet ein solcher Anspruch aber im Ergebnis aus, weil die von der Rspr. hierfür geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen. Allerdings scheitert der Anspruch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits an der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers (dazu 1.). Darüber hinaus wäre ein Auskunftsanspruch auch nicht aufgrund der erklärten Anfechtung der Vergütungsvereinbarung ausgeschlossen (dazu 2.). Ein Auskunftsanspruch besteht jedoch letztlich deshalb nicht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht eingehalten worden sind (§ 4a RVG), sodass der Kläger gem. § 4b S. 1 RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern kann und deshalb auf die Erteilung einer Auskunft durch den Beklagten nicht angewiesen ist (dazu 3.).

1. An der Aktivlegitimation des Klägers bestehen keine Zweifel. … (wird ausgeführt) …

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre ein Honoraranspruch auch nicht aufgrund einer Anfechtung der Vergütungsvereinbarung ausgeschlossen. Eine Anfechtung nach § 123 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, über welche Tatsachen der Beklagte beim Abschluss der Vereinbarung arglistig getäuscht worden sein könnte. Zwar trifft es zu, dass unter Nr. 1 der Honorarvereinbarung von der Durchsetzung einer Schadensersatzforderung (anstatt zutreffend von der Durchsetzung eines Vergütungsanspruchs) die Rede ist. Allerdings handelt es sich insofern ganz offensichtlich nicht um einen Versuch, den Beklagten zu täuschen, sondern um einen schlichten Übertragungsfehler.

Denn in dem bei Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler, Vereinbarungen mit Mandanten, 2. Aufl. 2008, Rn 159, wiedergegebenen Muster, das dem Kläger bzw. Rechtsanwältin J. offenbar als Vorlage für die vorliegende Vereinbarung gedient hat und das in weiten Teilen wortwörtlich übernommen wurde, ist unter Nr. 1 ebenfalls von einer Schadensersatzforderung die Rede. Offenbar haben der Kläger bzw. Rechtsanwältin J. es schlicht versäumt, die in dem Muster verwendete Formulierung in diesem Punkt auf den vorliegenden Sachverhalt anzupassen, ohne dass damit eine Täuschung des Beklagten bezweckt war. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, worüber sich der Beklagte geirrt haben könnte, da ihm der Gegenstand des Mandats bestens bekannt war. Eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB kommt aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht in Betracht.

3. Dem Kläger und Rechtsanwältin J. steht trotz der Vergütungsvereinbarung gem. § 4b S. 1 RVG lediglich ein Honoraranspruch in Höhe der gesetzlichen Vergütung zu, da die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung nicht den Anforderungen des § 4a Abs. 1 RVG genügt.

a) Gem. § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO i.V.m. § 4a Abs. 1 S. 1 RVG darf ein Erfolgshonorar für eine anwaltliche Tätigkeit nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die gesetzliche Regelung geht auf eine Entscheidung des BVerfG v. 12.12.2006 zurück, wonach das bis dahin uneingeschränkt geltende Verbot von Erfolgshonoraren insoweit mit der gem. Art. 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit unvereinbar sein sollte, als keine Ausnahme für den Fall vorgesehen war, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung tragen wollte, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen (BVerfGE 117, 163 = NJW 2007, 979 [= AGS 2007, 168]).

Veröffentlichte Rspr. zu der am 1.7.2008 in Kraft getretenen Neuregelung liegt bislang nicht vor. Nach den Gesetzesmaterialien ist ...

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