Das FamG hatte den Antrag des Antragstellers auf Nennung des Namens seiner leiblichen Tochter abgelehnt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen Beschluss legte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Beschwerde "hier die Kostenentscheidung betreffend" ein und beantragte Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand. Die Antragsgegnerin habe Anlass zur Klage gegeben, weswegen sie die Kosten zu tragen habe.

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