1. Eine vor dem 1.7.2008 durch Telefax getroffene Vergütungsvereinbarung ist unverbindlich.
  2. Die Vorschusszahlung des Mandanten stellt regelmäßig keine freiwillige vorbehaltlose Leistung auf das vereinbarte Honorar dar.
  3. Hilfsweise begehrte gesetzliche Gebühren kann der Rechtsanwalt nur auf Grund einer formal wirksamen Kostenrechnung, die auch im Rechtsstreit nachgeholt werden kann, durchsetzen.
  4. Wird der Anwalt damit beauftragt, eine Gegenvorstellung gegen eine die Verwerfung der Berufung bestätigende sofortige Beschwerde einzureichen, um die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu erreichen, so handelt es sich um eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4303 VV und nicht um eine Verteidigertätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 1 VV.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2008 – I-24 U 36/08

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