Pauschale entsteht für Sorge- und Umgangsrecht gesondert

Bei der pauschalen Vergütung des § 158 Abs. 7 FamFG handelt es sich um eine "Fallpauschale", die nicht auf die Anzahl der Verfahren, sondern auf die Anzahl der in § 151 FamFG aufgeführten Verfahrensgegenstände abstellt. Es findet mangels Anrechnungsvorschrift auch keine Anrechnung der Gebühren statt. Ein Verfahrensbeistand, der sowohl für Sorge- als auch Umgangsrecht bestellt wird, kann die pauschale Vergütung doppelt geltend machen, auch wenn beide Gegenstände im selben Verfahren behandelt werden.

Irgendeine Tätigkeit im Kindesinteresse genügt

Die Pauschale entsteht mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 158 FamFG, es genügt irgendeine Tätigkeit im Kindesinteresse, jedoch nicht allein die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses.

Gesonderte Entstehung bei mehreren Kindern entspricht h.M.

Dass die Pauschale bei der Bestellung für mehrere Kinder für jedes Kind gesondert entsteht, war in der Rspr. bereits h.A. (BGH FamRZ 2011, 467 = MDR 2011, 232 = NJW 2011, 1451 = JurBüro 2011, 266 = Rpfleger 2011, 319 = FPR 2011, 336 = FamRB 2011, 109 = FGPrax 2011, 79 = RVGreport 2011, 200; FamRZ 2011, 468; OLG Stuttgart MDR 2010, 448 = FGPrax 2010, 111 = Justiz 2010, 204 = JurBüro 2010, 214 = Rpfleger 2010, 325 = FamRZ 2010, 1003 = FamRB 2010, 143; OLG Celle FamRZ 2010, 1182 = JurBüro 2010, 378 = FGPrax 2010, 188 = NJW 2010, 2446).

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