Einigungen über den Versorgungsausgleich sind nicht nur dann möglich, wenn die Beteiligten eine Einigung über den gesamten Versorgungsausgleich schließen, insbesondere einen wechselseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbaren, sondern auch dann, wenn die Beteiligten sich nur hinsichtlich einzelner Anrechte oder sogar nur über die Berechnungsgrundlagen einzelner Anrechte einigen.

Soweit eine Einigung nur über einzelne Anrechte getroffen wird, ist allerdings zu berücksichtigen, dass hierfür nicht der Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich gilt, sondern ein geringerer Wert, nämlich 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten je Anrecht, über das eine Einigung getroffen worden ist.

Wert der Teileinigung ist auf Antrag gesondert festzusetzen

Dieser Wert ist auf Antrag (und nur auf Antrag) vom Gericht festzusetzen, und zwar nicht im Verfahren nach § 55 FamGKG, da er für die Gerichtsgebühren unerheblich ist, sondern im Verfahren nach § 33 RVG, da dieser Wert nur für die Anwaltsgebühren von Bedeutung ist.

Mindestwert greift nicht bei Teileinigung

Zu beachten ist, dass in diesem Fall der Mindestwert nach § 50 FamGKG nicht greift, da der Mindestwert nur für den Gesamtwert, nicht aber für Teilwerte gilt.

AGKompakt, S. 86 - 90

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