Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind maßgebend

Der Wert der Scheidungssache ist in § 43 FamGKG geregelt. Der Verfahrenswert ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen (§ 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Maßgebend für die Bewertung sind die Umstände bei Antragseinreichung (§ 34 RVG). Spätere Veränderungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind unerheblich.

Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten vor Antragseinreichung erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG).

Mindest- und Höchstwert

Der Wert darf nicht unter 3.000,00 EUR und nicht über eine 1 Mio. EUR angenommen werden (§ 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG).

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