Bloßer Vertragsabschluss löst keine Einigungsgebühr aus

Häufig wird bei Abschluss von Verträgen auch eine Einigungsgebühr abgerechnet. Dies ist unzutreffend. Zwar enthält jeder Vertrag auch eine Einigung. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV setzt jedoch voraus, dass zuvor Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bestand und dieser Streit oder diese Ungewissheit durch die Einigung beseitigt worden ist.

Bei bloßem Abschluss eines Mietvertrages besteht jedoch kein Streit. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass noch kein Vertragsverhältnis besteht und keine Partei einen Anspruch darauf hat, dass die andere mit ihr einen Vertrag abschließt. Mag man zwar auch über die Höhe der Miete streiten oder über sonstige Vertragsbestandteile, handelt es sich jedoch dabei nicht um den Streit über ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis. Soweit eine Einigung erst das Rechtsverhältnis begründet, kann niemals eine Einigungsgebühr entstehen (LG Köln AGS 2002, 64 u. 2002, 210 = JurBüro 2001, 643). Anders würde es sich nur verhalten, wenn eine Partei behauptet, es sei bereits ein bindender Vorvertrag geschlossen, sodass sich ein Anspruch auf Abschluss des Vertrages ergebe. In diesem Falle würde sich aber der Gegenstandswert nicht mehr nach § 25 Abs. 1 KostO richten, sondern nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG, weil dann Streit über ein Nutzungsverhältnis (nämlich einen Vorvertrag) besteht.

Ebenso verhält es sich bei Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags. Wird ein solcher Vertrag aus freien Stücken geschlossen, bestehen weder Streit noch Ungewissheit. Wird ein Mietaufhebungsvertrag geschlossen, weil Streit über die Beendigung besteht, etwa aufgrund einer bereits ausgesprochenen Kündigung, deren Wirksamkeit bestritten wird, dann wiederum würde nicht mehr der Wert des § 25 Abs. 1 KostO gelten, sondern nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG wiederum der Jahreswert nach § 41 Abs. 1 GKG.

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