In der Kostenfestsetzung ist in Ehesachen und Familienstreitsachen vorzugehen wie in Zivilsachen (siehe I.) und in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Verfahren mit Auslandsbezug wie in den allgemeinen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe IV.).

Auch hinsichtlich der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gilt das Gleiche wie in Ehesachen und Familienstreitsachen (siehe I.) und in den allgemeinen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe IV.). Zuständiges Beschwerdegericht ist immer das OLG.

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