Fahrtkosten des Geschädigten (z.B. zum Arzt, zum Abholen von der Unfallstelle, zur Werkstatt, zur Zulassungsstelle etc.) sind mit ihrem vollen Wert anzusetzen. Es handelt sich nicht um Nebenforderungen.

Fahrtkosten des Anwalts gehören dagegen zu dessen Vergütung und sind Nebenforderung (§ 43 Abs. 1 GKG). S.o. Anwaltskosten.

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