Leitsatz

In Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten bemisst sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,00 EUR.

OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 11.2.2014 – 3 O 45/12

1 I. Der Fall

Der Arbeitgeber hatte vor dem Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten beantragt. Gegen die Ablehnung der Zustimmung hat er anschließend Klage vor dem VG erhoben. Das VG hat den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.

2 II. Die Entscheidung

Gegenstandswert richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG

Der Gegenstandswert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach § 52 GKG.

Interesse ist maßgeblich

Maßgebend ist das Interesse des Antragstellers.

Mangels Anhaltspunkten ist vom Auffangwert auszugehen

Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Auffangwert von 5.000,00 EUR auszugehen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Hier gilt der Auffangwert

Für ein Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte von diesem Auffangwert auszugehen. Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren, das von dem Kündigungsschutzverfahren losgelöst ist. Dass sich hieran gegebenenfalls eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit anschließt, in der sich der Wert gem. § 42 Abs. 3 GKG a.F. = § 42 Abs. 2 GKG n.F. nach dem Quartalseinkommen richtet, ist unerheblich und hat keinen Einfluss auf das Verwaltungsverfahren.

Regelwert entspricht der Rspr. des BVerwG

Diese Festsetzung in Höhe des Auffangwertes entspricht auch der Rspr. des BVerwG in Sonderkündigungsstreitigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (MDR 1993, 584).

3 III. Praxishinweis

Streitwertkatalog geht ebenfalls vom Regelwert aus

Die Festsetzung auf den Regelwert entspricht auch dem Vorschlag des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 39.1).

Der gleiche Regelwert gilt auch für Verfahren auf Genehmigung einer Kündigung

  während der Schwangerschaft (Nr. 27.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit)
  oder während der Elternzeit (Nr. 27.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit)

Regelwert gilt auch für außergerichtliche Vertretung

Der Regelwert ist gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG auch im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vor den entsprechenden Behörden anzuwenden.

AGKompakt 7/2014, S. 74

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