Aufträge sind gesondert zu vergüten

Bei der Vertretung der Ehefrau und des Ehemannes handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG, so dass die Tätigkeit des Anwalts auch gesondert zu vergüten ist. Ein Tätigwerden in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG liegt nur dann vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Ein einheitlicher Auftrag, ein Tätigwerden in gleichem Rahmen sowie ein innerer Zusammenhang. Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte ist mit zwei verschiedenen Mandaten beauftragt worden. Zudem bezogen sich die Aufträge auf unterschiedliche Schadenspositionen. Während es bei der Ehefrau um Personenschaden und die Geltendmachung von Schmerzensgeld ging, hatte der Ehemann den Sachschaden am Pkw geltend gemacht. Der Prozessbevollmächtigte der Eheleute hat auch getrennte Akten mit gesonderten Aktenzeichen geführt und auch gesondert mit den beiden Ehepartnern korrespondiert.

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