Die Bestimmung des Gegenstandswertes für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung im Rahmen der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall erfolgt nach der Höhe des Schadens, wie er dem Geschädigten zum Unfallzeitpunkt entstanden ist. Dabei ist bei Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswertes als Gegenstandswert ein Abzug eines zu realisierenden Restwertes nicht vorzunehmen.
AG Ahlen, Urt. v. 7.5.2013 – 30 C 103/12, AGS 2014, 543
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