Beratungstätigkeit hat keine Außenwirkung
Zur Geschäftstätigkeit (Teil 2 Abschnitt 3 VV) wird die Beratung dadurch abgegrenzt, dass sich die Beratung auf Tätigkeiten im Verhältnis zum eigenen Auftraggeber beschränkt, während die Geschäftstätigkeit auf die Vertretung nach außen hin gerichtet ist. Sobald also der Anwalt gegenüber einem Dritten tätig wird, ist der Anwendungsbereich der Beratungsgebühr verlassen und die Tätigkeit des Anwalts ist als Geschäftstätigkeit zu vergüten. Solange der Anwalt jedoch nicht nach außen hin tätig wird, liegt nur eine Beratungstätigkeit vor (ausgenommen bei Mitwirkung an der Errichtung eines Vertrags, s. IV.).
Entwurf eines Schreibens ist Beratung
Daher löst der Entwurf eines Schreibens durch den Rechtsanwalt für seinen Mandanten, das dieser anschließend in eigenem Namen verschickt, keine Geschäftstätigkeit aus, sondern ist der Beratung zuzuordnen.
Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, sondern allenfalls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.7.2010 – 14 U 220/10, AGS 2010, 480 = RVGreport 2010, 459
Dagegen entsteht eine Geschäftsgebühr, wenn der Auftrag für ein Schreiben an den Gegner erteilt worden ist, selbst wenn das Schreiben dann später nicht mehr oder im Namen des Mandanten verschickt wird.
Entwirft der Rechtsanwalt im Auftrag des Mandanten ein Schreiben an den Gegner, so geht diese Tätigkeit über die bloße Beratung hinaus, und es fällt eine Geschäftsgebühr unabhängig davon an, ob das Schreiben "in jedem Fall" abgesendet werden soll oder ob es später tatsächlich abgesendet wird.
LG Mönchengladbach, Urt. v. 3.12.2008 – 4 S 222/07, AGS 2009, 163
Entwurf von Urkunden ist Beratung
Auch die Mitwirkung bei der Errichtung von Urkunden (insbesondere von Testamenten) ist noch der Beratung zuzuordnen. Vorbem. 2 Abs. 3 VV spricht nur (noch) von der Mitwirkung bei der Gestaltung eines "Vertrags", nicht aber auch einer Urkunde.
Für den Entwurf eines Testaments steht dem Rechtsanwalt, der keine Vereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG getroffen hat, nur die Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG, nicht aber eine Geschäftsgebühr zu.
AG Hamburg-Altona, Urt. v. 6.11.2007 – 316 C 85/07, AGS 2008, 166
Das gilt auch für den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments.
Der Entwurf eines Testaments stellt eine anwaltliche Beratungstätigkeit dar und keine Geschäftstätigkeit nach Teil 2 VV. Das gilt auch für den Fall eines gemeinschaftlichen Testaments.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2012 – I-24 U 224/11, AGS 2012, 454
Unzutreffend dürfte insoweit die Entscheidung des AG Lörrach sein, das in einem vergleichbaren Fall eine Geschäftsgebühr angenommen hat.
Bereits die Prüfung einer notariellen Unterhaltsurkunde ist ein Indiz dafür, dass der Auftrag nach Art und Umfang der Tätigkeit über eine Ratserteilung hinausgeht. Spätestens aber mit der vom Mandanten in Auftrag gegebenen Unterhaltsberechnung wird der Rahmen der Beratung verlassen und es entsteht eine Geschäftsgebühr.
AG Lörrach, Urt. v. 17.6.2008 – 1 C 546/08, AGS 2009, 163
Der Anwalt sollte vorsorglich durch eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber Klarheit schaffen.
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