Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen das GKG nicht anzuwenden ist und daher im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG), sowie in Straf- und Bußgeldsachen und in Verfahren nach Teil 6 VV richten sich die Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussicht nach den Nrn. 2102, 2103 VV.

Prüfungsgebühr beträgt 10,00 bis 260,00 EUR

Für die bloße Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (ohne Gutachtenauftrag) entsteht nach Nr. 2102 VV eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR bis 260,00 EUR (Mittelgebühr 135,00 EUR) und wenn die Prüfung mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden ist (Nr. 2103 VV) in Höhe von 40,00 EUR bis 400,00 EUR (Mittelgebühr 220,00 EUR).

Bei mehreren Auftraggebern sind die Gebührenrahmen nach Nr. 1008 VV um jeweils 30 % je weiteren Auftraggeber zu erhöhen.

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