Gebühren müssen entstanden sein

Soweit der Anwalt gegenüber der Staatskasse einen Vorschuss auf Gebühren geltend macht, müssen diese bereits entstanden sein. Dann darf sie der Anwalt aber auch in voller Höhe verlangen. Einen Vorschuss auf künftig erst entstehende Gebühren kann der beigeordnete Anwalt – im Gegensatz zum Pflichtanwalt – nicht geltend machen.

Bei Wertgebühren über 3.000,00 EUR beschränkt sich der Vorschussanspruch selbstverständlich auf die Gebühren nach der Tabelle des § 49 RVG (OLG Bamberg JurBüro 1990, 725). Auf die weitere Vergütung (§ 50 RVG) kann der Anwalt dagegen keinen Vorschuss verlangen. Die weitere Vergütung kann er erst am Schluss des Verfahrens geltend machen.

Vorschuss auch in Sozialsachen möglich

Bei Betragsrahmengebühren in Sozialgerichtsverfahren lässt sich die tatsächlich verdiente Gebühr nicht so ohne Weiteres ermitteln. Der nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt kann jedoch auch in diesen Fällen Vorschuss beanspruchen (BSG MDR 1991, 680). Insoweit hat sich die Übung herausgebildet, bei der Festlegung des Vorschusses die Mittelgebühr zugrunde zu legen (LSG Baden-Württemberg JurBüro 1990, 883), zumal ohnehin letztlich noch eine Schlussabrechnung zu erfolgen hat.

In Strafsachen, etwa bei der Beiordnung eines Nebenklägers, können die Festbeträge eines Pflichtanwalts vorschussweise verlangt werden.

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