Rz. 13

Bei Betragsrahmengebühren, wie sie in Sozialgerichtsverfahren anfallen (VV 3102, 3106), lässt sich die tatsächlich verdiente Gebühr nicht so ohne weiteres ermitteln. Der nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt kann jedoch auch in diesen Fällen Vorschuss beanspruchen.[15] Dabei ist der Vorschuss in der Regel in Höhe der Mittelgebühr des Normalrahmens zugrunde zu legen.[16] Die Angemessenheit ist aber auch hier auf den Einzelfall bezogen zu betrachten und entsprechend zu berücksichtigen.[17] Bei Betragsrahmengebühren ist dabei für die Gewährung des Vorschusses nur erforderlich, dass die Gebühr dem Grunde nach entstanden ist. Eine Entstehung der Gebühr der Höhe nach im Sinne der in § 14 Abs. 1 genannten Kriterien im Einzelnen ist nicht nötig.[18] Ist der Betragsrahmen hingegen für den beigeordneten oder bestellten Anwalt auf eine Festgebühr reduziert worden (VV Teil 4–6), besteht der Vorschussanspruch in dieser Höhe.

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