Beratungshilfegeschäftsgebühr ist hälftig anzurechnen

Der im Rahmen der Beratungshilfe tätige Anwalt erhält aus der Landeskasse eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV in Höhe von 70,00 EUR. Diese Gebühr ist gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV zur Hälfte auf ein nachfolgendes behördliches oder gerichtliches Verfahren anzurechnen, also in Höhe von 35,00 EUR.

 

Beispiel

Der Anwalt ist wegen einer Nebenkostennachforderung in Höhe von 200,00 EUR außergerichtlich im Rahmen der Beratungshilfe tätig. Es kommt zu einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren mit mündlicher Verhandlung. Im gerichtlichen Verfahren wird der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.

Für die vorgerichtliche Tätigkeit erhält der Anwalt aus der Landeskasse eine Gebühr nach Nr. 2503 VV in Höhe von 70,00 EUR. Im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 200,00 EUR. Die Beträge richten sich nach der Tabelle des § 13 RVG, da die Tabelle nach § 49 RVG erst ab Werten von über 3.000,00 EUR eingreift. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob § 58 Abs. 2 RVG entsprechend anzuwenden ist. Gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2303 VV ist die Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen.

I. Außergerichtliche Vertretung

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV    70,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    14,00 EUR
  Zwischensumme 84,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   15,96 EUR
Gesamt 99,56 EUR

II. Gerichtliche Vertretung

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    32,50 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    30,00 EUR
3. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV anzurechnen   -35,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV (20 % aus 62,50 EUR)   12,50 EUR
  Zwischensumme 40,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   7,60 EUR
Gesamt 47,60 EUR

Anrechnung für Wahlanwalt ist auf 0,75 begrenzt

Wäre der Anwalt außergerichtlich tätig gewesen, hätte maximal eine 0,75-Gebühr aus 200,00 EUR angerechnet werden können, also maximal 18,75 EUR. Der Beratungshilfe-Anwalt muss sich dagegen 35,00 EUR anrechnen lassen. Eine Ungleichbehandlung liegt darin jedoch nicht. Dem höheren Anrechnungsbetrag steht auch eine höhere Gebühr von 70,00 EUR gegenüber. Ein Wahlanwalt würde bei Ansatz einer 1,3-Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2300 VV) lediglich 32,50 EUR erhalten, bei Ansatz einer 1,5-Mittelgebühr 37,50 EUR.

Beratungshilfegeschäftsgebühr kann auch höher liegen als Wahlanwaltsgebühr

Sicherlich kann es hier zu unterschiedlichen Ergebnissen für Wahl- und Beratungshilfeanwalt kommen. Dies ist aber hinzunehmen und Ausfluss der Pauschalisierung der Geschäftsgebühr beim Beratungshilfeanwalt. So wird die Höhe der Geschäftsgebühr des Beratungshilfeanwalts ja auch nicht auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren begrenzt. Sie kann in den unteren Gebührenstufen höher liegen als die gesetzlichen Gebühren. Dann muss sich der Anwalt aber auch im Gegenzug damit abfinden, dass er sich mehr anrechnen lassen muss als ein Wahlanwalt.

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