Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs

Die aus der Staatskasse zu gewährende PKH- oder VKH-Vergütung des Anwalts wird auf seinen Antrag vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 55 Abs. 1 S. 1 RVG).

Bei Wertgebühren kann auch das Rechtsmittelgericht zuständig sein

Soweit Wertgebühren abzurechnen sind und die Sache vor dem Rechtsmittelgericht anhängig und noch nicht beendet worden ist, ist der Urkundsbeamte des Rechtsmittelgerichts zuständig (§ 55 Abs. 2 RVG).

Kein Formularzwang

Ein Formularzwang besteht – im Gegensatz zur Festsetzung der Beratungshilfevergütung – nicht.

Vergütung ist glaubhaft zu machen

Der Anfall der angemeldeten Gebühren und Auslagen ist glaubhaft zu machen (§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG i.V.m. § 104 Abs. 2 ZPO).

Der Antrag hat darüber hinaus eine Erklärung zu enthalten, ob und welche Vorschüsse oder Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben.

Eventuelle Beratungshilfevergütung ist voll anzurechnen

Hat der Anwalt zuvor im Wege der Beratungshilfe eine Beratungsgebühr (Nr. 2501 VV) oder eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 V) aus der Landeskasse erhalten, so ist die Beratungsgebühr in voller Höhe (Anm. zu Nr. 2501 VV) und die Geschäftsgebühr zur Hälfte (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV) auf die Vergütung des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Anrechnung von Zahlungen des Auftraggebers oder Dritten richtet sich nach § 58 Abs. 2 RVG

Eventuelle Zahlungen, die der Anwalt vom Mandanten oder einem Dritten erhalten hat, werden zwar ebenfalls auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung angerechnet, allerdings wird zunächst auf denjenigen Teil der Vergütung angerechnet, für den ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht (§ 58 Abs. 2 RVG).

Nachträgliche Zahlungen sind unverzüglich anzuzeigen (§ 55 Abs. 5 S. 4 RVG).

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