Fällige Beträge sind hinzuzurechnen

Ebenso wie bei Zahlungsanträgen sind auch bei Abänderungsanträgen fällige Beträge hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamGKG). Soweit also fällige Unterhaltsbeträge abgeändert werden sollen, sind diese dem Wert der laufenden Unterhaltsabänderung hinzuzurechnen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhalt nach § 1612 Abs. 3 BGB grundsätzlich am Ersten eines Monats im Voraus fällig ist, so dass die Abänderung des Unterhalts für den laufenden Monat bereits zu den fälligen Beträgen zählt.

 
Hinweis

Zu berücksichtigen sind neben den zukünftigen Beträgen nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG auch die bis zur Einreichung aufgelaufenen fälligen Beträge.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.9.2016 – 13 WF 214/16, AGS 2017, 278 = NZFam 2017, 320

 

Beispiel 4

Aufgrund eines geschlossenen Vergleichs schuldet der Kindesvater monatlich 362,00 EUR Unterhalt. Das 7-jährige Kind reicht im März einen Abänderungsantrag ein, mit dem es die Heraufsetzung des Unterhalts ab Februar auf 441,00 EUR begehrt.

Der Wert beläuft sich auf:

 
künftige Beträge (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG):  
12 x (441,00 EUR – 362,00 EUR =) 79,00 EUR = 948,00 EUR
fällige Beträge (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG):  
2 x (441,00 EUR – 362,00 EUR =) 79,00 EUR = 158,00 EUR
Gesamt 1.106,00 EUR

Eine Begrenzung der fälligen Beträge ist – im Gegensatz zum laufenden Unterhalt – nicht vorgesehen, so dass theoretisch mehr als zwölf fällige Beträge zu berücksichtigen sein können.

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