Auf die Antragseinreichung folgende 12 Monate sind maßgebend

Soweit (nur) eine zukünftige Abänderung beantragt wird, gelten die begehrten Differenzbeträge der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate.

 
Hinweis

Abzustellen ist nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG insoweit auf die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.9.2016 – 13 WF 214/16, AGS 2017, 278 = NZFam 2017, 320

 

Beispiel 1

Aufgrund eines geschlossenen Vergleichs schuldet der Kindesvater monatlich 356,00 EUR Unterhalt. Das 7-jährige Kind reicht im März einen Abänderungsantrag ein, mit dem es die Heraufsetzung des Unterhalts ab April auf 408,00 EUR begehrt.

Der Verfahrenswert beläuft sich auf:

 
12 x (408,00 EUR – 356,00 EUR =) 52,00 EUR = 624,00 EUR

Schwankungen sind zu berücksichtigen

Soweit innerhalb der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate verschieden hohe Abänderungen beantragt werden, sind diese zu berücksichtigen, da nicht der zwölffache Monatswert, sondern der Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate gilt.

 

Beispiel 2

Das Kind ist fünf Jahre alt und wird im Oktober sechs Jahre alt. Aufgrund eines geschlossenen Vergleichs schuldet der Kindesvater monatlich 298,00 EUR Unterhalt. Das Kind reicht im März einen Abänderungsantrag ein, mit dem es die Heraufsetzung des Unterhalts ab April auf 321,00 EUR und ab Oktober auf 382,00 EUR begehrt.

Der Verfahrenswert beläuft sich auf:

 
6 x (321,00 EUR – 298,00 EUR =) 23,00 EUR = 138,00 EUR
6 x (382,00 EUR – 298,00 EUR =) 84,00 EUR = 504,00 EUR
Gesamt 642,00 EUR

Beträge nach Ablauf von 12 Monaten sind unerheblich

Soweit für die Zeit nach Ablauf der ersten zwölf Monate seit Antragseinreichung ggfs. eine höhere Abänderung (gestaffelte Abänderung) begehrt wird, ist dies für den Verfahrenswert irrelevant.

 

Beispiel 3

Das Kind ist 11 Jahre alt und wird im Januar 2019 12 Jahre alt. Aufgrund eines geschlossenen Vergleichs schuldet der Kindesvater monatlich 356,00 EUR Unterhalt. Das Kind hat im Dezember 2017 einen Abänderungsantrag eingereicht, mit dem es die Heraufsetzung des Unterhalts ab Januar 2018 auf 382,00 EUR und ab Januar 2019 auf 464,00 EUR begehrt.

Der Verfahrenswert beläuft sich auf:

 
12 x (382,00 EUR – 356,00 EUR =) 26,00 EUR = 312,00 EUR

Die weiteren Monate ab Januar 2019 spielen für den Verfahrenswert keine Rolle.

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