An die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Anwalts durch das Gericht ist der Urkundsbeamte im Vergütungsfestsetzungsverfahren gebunden. Die tatsächlich angefallenen Reisekosten sind in diesem Fall in vollem Umfang zu vergüten.

OLG Hamm, Beschl. v. 16.3.2017 – II-6 WF 26/17

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