Die Anwälte mit Kanzleisitz in Bergkamen hatten die Antragstellerin in einem Unterhaltsverfahren vor dem FamG Dortmund vertreten. Das FamG hatte der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihre Anwälte ohne Einschränkung beigeordnet. Nach Abschluss des Verfahrens haben die Anwälte beantragt, ihre Vergütung gegen die Landeskasse festzusetzen. Dabei haben sie auch Reisekosten einschließlich Abwesenheitsgeld mit angesetzt. Der Urkundsbeamte hat die Reisekosten abgesetzt und dies damit begründet, dass die Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts nicht notwendig gewesen sei; die Antragstellerin hätte einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragen können. In diesem Falle wären keine Reisekosten angefallen.

Hiergegen haben die Anwälte Erinnerung eingelegt. Das Gericht hat der Erinnerung abgeholfen und die Reisekosten antragsgemäß festgesetzt, da eine uneingeschränkte Beiordnung erfolgt war.

Dagegen wiederum wendet sich die Landeskasse mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass die Notwendigkeit der Reisekosten im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach § 55 RVG zu prüfen sei. Danach seien die Reisekosten nicht zu übernehmen, da sie nicht notwendig gewesen seien. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

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