Nebenforderungen bleiben außer Ansatz
Werden neben der Hauptforderung auch Zinsen, Früchte oder Nutzungen als Nebenforderung geltend gemacht, so werden deren Werte nach § 37 Abs. 1 FamGKG dem Wert der Hauptforderung nicht hinzugerechnet.
Nebenforderungen können zur Hauptforderung werden
Voraussetzung für das Additionsverbot nach § 37 Abs. 1 FamGKG ist eine Abhängigkeit zur Hauptsache. Eine solche Abhängigkeit ist nur gegeben, wenn die Hauptsache auch anhängig ist. Soweit Zinsen oder Kosten aus nicht (mehr) anhängigen Gegenständen geltend gemacht werden, ist ihr Wert zu berücksichtigen.
Beispiel: Kosten aus erledigter Hauptforderung
Der sich bereits in Verzug befindende Ehemann wird außergerichtlich durch den Anwalt der Ehefrau aufgefordert, 12.000,00 EUR Gesamtschuldnerausgleich zu zahlen. Er zahlt freiwillig 7.500,00 EUR. Wegen der weiteren 4.500,00 EUR wird bei Gericht ein Zahlungsantrag eingereicht. Der Anwalt rechnet außergerichtlich wie folgt ab:
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 785,20 EUR | |
(Wert: 12.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 805,20 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 152,99 EUR | |
Gesamt | 958,19 EUR |
Diesen Betrag macht die Ehefrau als materiell-rechtlichen Schaden mit geltend.
Der Wert des restlichen Zahlungsantrags beläuft sich auf 4.500,00 EUR.
Die mit eingeklagten 958,19 EUR Anwaltskosten aus 12.000,00 EUR sind anteilig, soweit aus 7.500,00 EUR entstanden, nach § 37 Abs. 2 FamGKG bei der Wertbemessung zu berücksichtigen. Ausgehend von einer 1,3-Geschäftsgebühr, ist daher folgender Anteil den vorgerichtlichen Kosten Hauptforderung und damit Wert erhöhend zu berücksichtigen:
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 592,80 EUR | |
(Wert: 7.500,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 612,80 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 116,43 EUR | |
Gesamt | 729,23 EUR |
Der Verfahrenswert beläuft sich damit auf insgesamt (4.500,00 EUR + 729,23 EUR =)5.229,23 EUR.
Eingeklagte vorprozessuale Anwaltskosten sind als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit sie sich auf einen ursprünglich geltend gemachten Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.
BGH, Beschl. v. 17.2.2009 – VI ZB 60/07, AGS 2009, 344 = FamRZ 2009, 867 = VersR 2009, 806 = SVR 2009, 312 = Schaden-Praxis 2009, 380 = NJW-Spezial 2009, 380
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