Verbot der Gebührenunterschreitung

Des Weiteren ist es grundsätzlich unzulässig, eine Vergütung zu vereinbaren, die unter der gesetzlichen Vergütung liegt (§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO), sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist.

Ausnahme: außergerichtliche Angelegenheiten

Eine solche gesetzlich geregelte Ausnahme findet sich in § 4 Abs. 1 RVG. Danach kann in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden (4 Abs. 1 S. 1 RVG). Sie muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen (§ 4 Abs. 1 S. 2 RVG). Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten, ohne dass der Anwalt damit seinen Kostenerstattungsanspruch nach § 9 BerHG verliert (§ 4 Abs. 1 S. 3 u. 4 RVG).

Aus dieser Regelung folgt, dass in gerichtlichen Verfahren ein Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung grundsätzlich unzulässig ist. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren in gerichtlichen Verfahren ist nur bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 S. 2 RVG möglich.

Möglichkeit des Unterschreitens kann zur Unverbindlichkeit führen

Nach zutreffender Ansicht führt bei Abschluss eines erfolgsunabhängigen Honorars insoweit bereits die Möglichkeit des Unterschreitens zur Unverbindlichkeit.

 

Gebührenunterschreitung

1. Schließt ein Rechtsanwalt mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung für gerichtliche Tätigkeiten, die ein Stundenhonorar von 220,00 EUR, jedoch kein Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Gebühren vorsieht, so verstößt diese Vergütungsvereinbarung gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO.

2. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich im konkreten Fall aufgrund der geleisteten Stunden eine höhere als die gesetzliche Vergütung ergibt.

AG München, Urt. v. 10.2.2011 – 223 C 21648/10, AGS 2011, 530

Die gegenteilige Auffassung des OLG München ist unzutreffend.

 

Gebührenunterschreitung

Tritt ein in einer Rahmenvergütungsvereinbarung (nach § 3a RVG Abs. 1 RVG) vorgesehenes Zeithonorar, welches auch künftige Prozessvertretungen erfasst, an die Stelle der Abrechnung nach dem RVG, scheidet ein Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO (Gebührenunterschreitung) aus, wenn aus der vorausschauenden Sicht des Rechtsanwalts beim Abschluss der Rahmenvereinbarung die danach geschuldete Vergütung nicht hinter den gesetzlichen Gebühren einer künftigen Prozessvertretung zurückbleiben wird.

OLG München, Urt. v. 10.12.2014 – 15 U 5006/12 Rae, AGS 2016, 214

 

Praxistipp

Um einem Streit aus dem Weg zu gehen ist es daher zweckmäßig, eine Klausel in die Vergütungsvereinbarung aufzunehmen, wonach in gerichtlichen Verfahren mindestens die gesetzliche Vergütung geschuldet ist.

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