Erfolgshonorare grundsätzlich unzulässig

Unzulässig sind nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO Erfolgshonorare oder Beteiligungen am erstrittenen Betrag (quota litis), sofern sich aus § 4a RVG (Erfolgshonorar) nichts Abweichendes ergibt.

Ein Erfolgshonorar liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn gesetzliche Erfolgsgebühren (Einigungsgebühr, Erledigungsgebühr, zusätzliche Gebühren nach Nr. 4141, 5115 VV) angehoben werden (§ 49b Abs. 2 S. 2 BRAO).

Ebenso wenig liegt ein Erfolgshonorar vor, wenn sich der Anteil des Anwalts nach einer festen Größe richtet.

 

Vergütung nach Höhe des Erbteilsanspruchs

Hat ein Rechtsanwalt die zuvor erzielte Einigung der Abkömmlinge des Erblassers über eine Nachlassverteilung in die angemessene juristische Form zu bringen, so enthält eine Honorarvereinbarung, die an die Höhe des Erbteilsanspruchs des Mandanten anknüpft, kein unzulässiges Erfolgshonorar.

BGH, Urt. v. 29.4.2003 – IX ZR 138/02, AGS 2003, 341 = AnwBl 2003, 593 = MDR 2003, 836 = FamRZ 2003, 1096 = ZErb 2003, 261 = NJW-RR 2003, 1067 = BRAK-Mitt 2003, 188 = NJW 2003, 3279

 

Vergütung nach Höhe eines bereits angefallenen Erbteils

Eine vereinbarte Vergütung nach einem Prozentsatz des bereits angefallenen Erbanteils ist hinreichend bestimmbar; die Vereinbarung verstößt nicht gegen das Verbot des Erfolgshonorars.

EGH München, Beschl. v. 28.9.1983 – II 4/83, BRAK-Mitt 1984, 40

Eine im Nachhinein vereinbarte Erfolgsprämie (ein sog. honorarium) ist dagegen immer zulässig, weil diese nicht vom ungewissen Erfolgseintritt abhängig ist; der Erfolg ist in diesem Fall ja bereits eingetreten.

 

Nachträgliche Erfolgsprämie

1. Ein unzulässiges Erfolgshonorar i.S.v. § 49b Abs. 2 BRAO liegt vor, wenn sich der Rechtsanwalt im Voraus einen Teil des erstrittenen Geldbetrages als Honorar ausbedingt ("quota litis").

2. Kein unzulässiges Honorar liegt hingegen vor, wenn Rechtsanwalt und Mandant nach Erledigung des Mandats vereinbaren, dass das ursprünglich vereinbarte Honorar erhöht wird (sog. honorarium).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.4.2006 – 24 U 191/05, AGS 2006, 480 = JurBüro 2006, 594

Ausnahme nach § 4a RVG

Ansonsten ist eine erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung nur unter den Voraussetzungen des § 4a RVG möglich.

Danach darf ein Erfolgshonorar i.S.d. 49b Abs. 2 S. 1 BRAO nur für den Einzelfall vereinbart werden (§ 4a Abs. 1 S. 1 RVG).

Erforderlich ist ferner, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a Abs. 1 S. 1 RVG). Insoweit hat allerdings die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht zu bleiben (§ 41 Abs. 1 S. 3 RVG).

Wird in einem gerichtlichen Verfahren für den Fall des Misserfolgs vereinbart, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, muss gleichzeitig für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart werden (§ 4a Abs. 1 S. 2 RVG).

Erforderliche Angaben

Nach § 4a Abs. 2 RVG muss die Vereinbarung zudem enthalten:

die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

Ferner sind nach § 4a Abs. 3 S. 1 RVG in der Vereinbarung die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind.

Darüber hinaus ist nach § 4a Abs. 3 S. 2 RVG ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

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