Nach der Auffassung von Mayer (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., 2015, § 3a Rn 42) soll die Vereinbarung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung zwar wirksam sein; nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO soll der Anwalt allerdings für die Dauer seiner Beiordnung ausnahmslos gehindert sein, die Vergütung einzufordern. Werde allerdings die Prozesskostenhilfe aufgehoben, dann falle die Sperrwirkung weg und der Anwalt könne aus der Vereinbarung vorgehen. Gegen diese Auslegung spricht allerdings, dass § 3a Abs. 3 RVG in diesem Falle sinnlos wäre. Wird die Beiordnung aufgehoben, dann steht dem Anwalt gegen seinen Mandanten ohnehin die gesetzliche Vergütung zu, auch ohne dass er diese mit ihm vereinbart hat. Die Möglichkeit, nach § 3a Abs. 3 RVG eine Vergütungsvereinbarung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung zu schließen, wäre damit sinnlos, weil nur vereinbart werden könnte, was bereits gesetzlich gilt.

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