Forderungssperre nach § 122 ZPO?

Nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darf der beigeordnete Anwalt seine gesetzliche Vergütung gegenüber den Mandanten allerdings nicht geltend machen. Diese Vorschrift enthält eine Forderungssperre für die Zeit der Beiordnung. Wird die Beiordnung später aufgehoben, fällt die Sperre weg und der Anwalt kann die volle gesetzliche Wahlanwaltsvergütung verlangen. Im Falle einer bloßen Abänderung (Ratenzahlung oder Einmalzahlung) kann der Anwalt die Differenz dagegen nicht verlangen (häufige Fehlerquelle). Der Anwalt muss hier den Weg über die Landeskasse gehen. Das heißt, er muss seine weitergehende Vergütung im Verfahren nach § 50 RVG anmelden. Die Landeskasse zieht die Raten oder eine Einmalzahlung bei der bedürftigen Partei ein und bezahlt daraus dann die weitergehende Vergütung des Anwalts, sofern die Zahlungen der bedürftigen Partei diese mit abdecken.

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