Alle fälligen Beträge werden hinzugerechnet

Die gleichen Grundsätze gelten auch im Falle einer außergerichtlichen Vertretung, da sich hier der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG nach dem Wert richtet, der im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gelten würde.

Dabei ist zu beachten, dass hinsichtlich der fälligen Beträge nicht auf den Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung abzustellen ist, sondern auf die Beendigung der Tätigkeit. Eine dem § 40 GKG vergleichbare Vorschrift kennt das RVG nicht. Hier sind daher Wertveränderungen während des laufenden Mandats zu beachten. Das führt dazu, dass bei einer außergerichtlichen Vertretung jeden Monat – bzw. hier alle drei Monate – weitere fällige Beträge hinzukommen und den Wert erhöhen (OLG Nürnberg AGS 2002, 232 = OLGR 2002, 248). Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts der außergerichtlichen Tätigkeit ist also danach zu fragen, welcher Wert gelten würde, wenn am Tage der Beendigung der außergerichtlichen Vertretung Klage eingereicht worden wäre, so dass alle bis dahin fälligen Beträge mit zu bewerten sind.

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