Die Entscheidung gibt Anlass, etwas weiter auszuholen.

Zahlreiche Kostenverfahren sind gebührenfrei

In zahlreichen Kostenverfahren – nicht nur in Familiensachen – ordnet das Gesetz an, dass diese gebührenfrei seien. Dies gilt auch für die entsprechenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren. Hintergrund ist, dass sich aus einem Kostenverfahren nicht ein neues Kostenverfahren ergeben soll.

Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich

Insoweit stellt sich aber immer wieder die Frage, ob die Gebührenfreiheit auch für unzulässige oder gar unstatthafte Beschwerden gilt oder ob in diesen Fällen Gerichtskosten zu erheben und eine Kostenerstattung auszusprechen ist. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich.

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Gebührenfreiheit und der Ausschluss der Kostenerstattung gelte nur für statthafte Beschwerden, also solche, die grundsätzlich vorgesehen seien, auch wenn sie im Einzelfall unzulässig seien.

Darüber hinaus wird aber auch die Auffassung vertreten, dass bereits für statthafte, aber unzulässige Beschwerden die Gebührenfreiheit nicht greife und eine Kostenerstattung vorzunehmen sei.

Diese Auffassungen sind jedoch abzulehnen, zumal die Abgrenzung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeit oft gar nicht möglich ist, wie der vorliegende Fall zeigt. Geht man davon aus, dass die Beschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts (§ 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG) unzulässig ist, wäre nach der Auffassung des KG die Beschwerde gebührenfrei. Andererseits ließe sich aber auch argumentieren, die Beschwerde sei nicht statthaft. Da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nichts erreicht ist, hätte die Beschwerde nämlich der Zulassung bedurft (§ 57 Abs. 2 FamGKG). Die fehlende Zulassung soll nach Ansicht des KG aber eine Unstatthaftigkeit bewirken und damit zur Gebührenpflicht führen.

Unklarheit ginge zu Lasten des Kostenschuldners

Hinzu kommt, dass mitunter strittig ist, ob eine Beschwerde zulässig bzw. statthaft ist. Die Rechtsprechung des KG würde daher einen Beteiligten daran hindern, bei unklarer Rechtslage seine Rechte wahrzunehmen, weil er damit rechnen müsste, dass das Gericht seine Beschwerde als unstatthaft verwirft. Zutreffend ist es daher, sämtliche Beschwerden der betreffenden Verfahren als gerichtsgebührenfrei anzusehen und eine Kostenerstattung abzulehnen (siehe OLG Koblenz AGS 2013, 28 = MDR 2012, 1315 = JurBüro 2012, 662 = FamRZ 2013, 147 = NJW-Spezial 2013, 59 = GuT 2013, 224).

Gesetzeswortlaut ist eindeutig

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Er erfasst alle Beschwerdeverfahren und nicht nur die zulässigen oder statthaften.

Rspr. des BGH nicht anwendbar

Soweit zum Teil auf die Rechtsprechung des BGH zurückgegriffen wird (z.B. Beschl. v. 14.6.2007 – V ZB 42/07), ist dies unbehelflich. Der BGH entscheidet nämlich nicht über Beschwerden, sondern über Rechtsbeschwerden. Soweit er bei unstatthaften Rechtsbeschwerden davon ausgeht, dass eine Gerichtsgebühr zu erheben sei, widerspricht dies nicht den entsprechenden Kostenvorschriften, da diese nur die Beschwerdeverfahren für gebührenfrei erklären, nicht aber auch die Rechtsbeschwerdeverfahren. Wird z.B. gegen den Kostenansatz oder die Wertfestsetzung eine Rechtsbeschwerde erhoben, dann ist diese nach Nr. 1923 FamGKG KostVerz. gebührenpflichtig, da § 57 Abs. 8 S. 1 und § 59 Abs. 3 S. 1 FamGKG nur für Beschwerdeverfahren, nicht aber auch für Rechtsbeschwerdeverfahren gelten.

Vergleichbare Problematik bei der Kostenerstattung

Das gleiche Problem stellt sich bei der Kostenerstattung. In zahlreichen Kostenverfahren ordnet das Gesetz an, dass eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist (so nach § 57 Abs. 8 FamGKG für Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz sowie in § 59 Abs. 3 FamGKG für Beschwerden gegen die Wertfestsetzung). Vergleichbare Vorschriften finden sich in § 66 Abs. 8 und § 68 Abs. 3 GKG, § 81 Abs. 8. und § 83 Abs. 3 GNotKG, § 33 Abs. 9 RVG. Auch dies hat wiederum seinen Grund darin, dass aus einem Kostenverfahren kein neues Kostenverfahren entstehen soll.

Auch hier ist wiederum umstritten, ob der Ausschluss der Kostenerstattung für alle Beschwerden gilt oder nur für zulässige Beschwerden. Die wohl überwiegende Rspr. ist der Auffassung, der Ausschluss der Kostenerstattung gelte nicht für unzulässige und unstatthafte Beschwerden (LG Stuttgart NJW-RR 2008, 1167; LG Dortmund NJW-RR 2006, 1222; OLG Köln AGS 2009, 602 = WuM 2010, 96 = MDR 2010, 231 = NZM 2010, 472; OLG Stuttgart AGS 2007, 200 = JurBüro 2007, 145 = MDR 2007, 422 = RVGreport 2007, 158 u. 2009, 36; OLG Bremen OLGR 2007, 386).

AGKompakt 10/2017, S. 98 - 99

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