Einführung

Im Teilungsversteigerungsverfahren entstehen für den Anwalt die Gebühren der Nr. 3311 VV. Diese Gebühren richten sich gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert. In der Praxis bestehen immer wieder Schwierigkeiten, den richtigen Wert zu ermitteln.

I. Teilungsversteigerung

Ausgangspunkt GKG

In Verfahren auf Teilungsversteigerung ist zunächst einmal von § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auszugehen. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert in einem gerichtlichen Verfahren nach den für das betreffende Verfahren geltenden Wertvorschriften des jeweiligen Gerichtskostengesetzes. Im Teilungsversteigerungsverfahren richten sich die Gerichtsgebühren gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 GKG nach dem GKG. Einschlägig sind die Nrn. 2211 ff. GKG-KostVerz., die sich nach dem Streitwert richten.

Verkehrswert ist maßgebend

Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wiederum richtet sich gem. § 54 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Wert der zu versteigernden Immobilie. Maßgebend ist insoweit der Verkehrswert, wie er gem. § 74a Abs. 5 ZVG vom Gericht festgesetzt wird.

Für Anwalt gilt nur der betreffende Anteil

Dieser Wert gilt aber über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nur eingeschränkt für den Anwalt. Im Rahmen einer Teilungsversteigerung wird der Anwalt nämlich grundsätzlich nur von einem Auftraggeber beauftragt, der einen Eigentumsanteil an dem zu versteigernden Objekt hält. Daher ist gem. § 26 Nr. 1 RVG nur der Wert des Miteigentumsanteils seiner Partei maßgebend.

 

Beispiel

Der Anwalt vertritt die Ehefrau, die zusammen mit ihrem Ehemann zu ½ Miteigentümerin eines Grundstücks ist. Der Verkehrswert wird nach § 74a ZVG auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit beläuft sich jetzt auf 200.000,00 EUR x ½ = 100.000,00 EUR.

Festsetzung nach § 33 RVG

Soweit zwischen Anwalt und Mandant Unklarheit über die Höhe des Gegenstandswertes besteht, ist dieser auf Antrag des Anwalts oder des Mandanten vom Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.

Das Vollstreckungsgericht unterliegt insoweit einer Bindungswirkung, als es von einem einmal festgesetzten Streitwert nicht mehr abrücken kann. Es hat im Verfahren nach § 33 RVG also nur noch die Quote festzusetzen.

Selbst wenn das Gericht im Verfahren nach § 33 RVG zu der Erkenntnis gelangen sollte, dass der Streitwert für das gesamte Verfahren zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sei, kann es davon nicht abweichen.

II. Antrag auf Einstellung der Teilungsversteigerung

Häufig wird von einem der Eheleute ein Antrag auf Einstellung der Teilungsversteigerung gestellt. Insoweit entsteht bei Gericht keine gesonderte Gebühr, so dass das Gericht insoweit auch keinen Wert von Amts wegen festzusetzen hat.

Gesonderter Gegenstandswert

Auch hier findet eine Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren nur auf Antrag einer Partei statt (§ 33 Abs. 1 RVG). Das Vollstreckungsgericht hat dann für den Einstellungsantrag einen gesonderten Gegenstandswert festzusetzen.

Interesse ist maßgebend

Dieser Wert wiederum richtet sich nach § 25 Abs. 2 RVG, da es sich der Sache nach um einen Schuldnerschutzantrag handelt. In der Regel wird hier ein Bruchteil des Verkehrswerts angenommen. Die Höhe des Bruchteils richtet sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit, die der Einstellungsantrag für den Antragsteller hat.

AGKompakt 10/2017, S. 102

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