Hier kommen verschiedene Gegenstandswerte in Betracht

Für den Anwalt stellt sich die Sachlage anders dar. Für ihn können die geringwertigeren Stufen von Bedeutung sein. Im Gegensatz zum Gericht können beim Anwalt nämlich mehrere Gebühren anfallen (Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr), so dass es hier für die einzelnen Gebühren zu unterschiedlichen Gegenstandswerten kommen kann.

Wertfestsetzung erfolgt nach § 33 RVG

Diese gesonderte Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren ist im Verfahren nach § 33 RVG auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten vorzunehmen.

 
Hinweis

1. Bei Erhebung eines Stufenklageantrages, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gemäß § 38 FamGKG nach dem höheren der verbundenen Ansprüche.

2. Der höchste Streitwert ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Streitwert für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen.

OLG Jena, Beschl. v. 30.6.2012 – 1 WF 396/12 (AGS 2015, 458 = NJW-Spezial 2015, 635 = NZFam 2015, 931 = ErbR 2015, 584 = FuR 2015, 741)

Vergütungsprozess ist gegebenenfalls auszusetzen

Wird in einem Vergütungsprozess der Wert für einen der der Leistungsstufe vorangegangenen Anträge bestritten, ist das Verfahren auszusetzen bis eine gerichtliche Entscheidung über den maßgeblichen Wert nach § 33 RVG ergangen ist. Das Gericht hat keine Kompetenz, den Wert selbst zu ermitteln. Gleiches gilt im Falle eines Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG (§ 11 Abs. 4 RVG).

 
Hinweis

1. Hat ein eine Terminsgebühr auslösender Termin im Rahmen eines Stufenverfahrens nur hinsichtlich der Auskunftsstufe stattgefunden, ist hinsichtlich der gerichtlichen und anwaltlichen Verfahrensgebühr der Wert nach dem höheren Zahlungsanspruch und hinsichtlich der Terminsgebühr der Wert nach der geringer anzusetzenden Auskunftsstufe festzusetzen.

2. Ist der gerichtlich festgesetzte Wert für die Anwaltsgebühren nicht maßgeblich, ist das Verfahren bei Bestreiten des angegebenen Gegenstandswertes bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den maßgeblichen Wert auszusetzen, wobei die Aussetzung auch noch im Beschwerdeverfahren erfolgen kann.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.3.2013 – 3 WF 1/12 (AGS 2014, 65)

 

Beispiel 6

Die Antragstellerin hat Stufenantrag auf Auskunft und auf Zahlung eines noch zu beziffernden zukünftigen Unterhalts erhoben. Zunächst wird über die Auskunft verhandelt und der Antragsgegner verpflichtet. Nach Auskunftserteilung wird der Unterhalt mit 500,00 EUR monatlich beziffert. Darüber wird verhandelt und entschieden.

In diesem Fall sind alle Gebühren nach dem vollen Wert angefallen. Eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG für die Auskunftsstufe kommt daher nicht in Betracht.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 905,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   171,95 EUR
Gesamt 1.076,95 EUR  
 

Beispiel 7

Die Antragstellerin hat Stufenantrag auf Auskunft und auf Zahlung eines noch zu beziffernden zukünftigen Unterhalts erhoben. Die Erwartung der Antragstellerin liegt bei 500,00 EUR monatlich. Der Stufenantrag wird nach Verhandlung nach Erteilung der Auskunft insgesamt abgewiesen, da das Gericht davon ausgeht, dass ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach schon nicht besteht. Der Verfahrenswert wird ausgehend von der Erwartung der Antragstellerin auf (12 x 500,00 EUR =) 6.000,00 EUR festgesetzt.

Auch in diesem Fall sind alle Gebühren nach dem vollen Wert angefallen (KG AGS 2008, 40 = KGR 2007, 888 = MDR 2008, 45 = RVGreport 2008, 78). Eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG kommt daher nicht in Betracht.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 6.

 

Beispiel 8

Die Antragstellerin verlangt zukünftigen Unterhalt und geht im Wege des Stufenantrags (Auskunft und Zahlung) gegen den Antragsgegner vor. Die Erwartung der Antragstellerin liegt bei 500,00 EUR monatlich. Über den Auskunftsantrag wird verhandelt. Sodann wird die Auskunft erteilt und der Antrag insgesamt zurückgenommen.

Die Verfahrensgebühr ist nach dem vollen Wert angefallen, der anhand der Erwartungen der Antragstellerin zu ermitteln ist (s.o. II. 2. c) ee) bbb)). Die Terminsgebühr ist dagegen nur nach dem Wert der Auskunft angefallen, da über den Leistungsantrag weder verhandelt worden noch eine Besprechung geführt worden ist. Der Wert der Terminsgebühr ist jetzt auf Antrag vom FamG gesondert nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

Ausgehend davon, dass das Gericht den Auskunftsantrag mit 25 % bewertet, also mit 1.500,00 EUR, ergibt sich folgende Berechnung.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG   138,00 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RV...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge