Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Stufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert einer Stufenklage richtet sich nach dem höchsten Wert (beabsichtigter Leistungsanspruch), auch wenn die Klage insgesamt schon in der ersten Stufe abgewiesen wird.

 

Normenkette

GKG § 44

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 12.02.2007; Aktenzeichen 27 O 54/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 2.3.2007 gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 28 des LG Berlin vom 12.2.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des LG vom 16.3.2006, denen nichts hinzuzufügen ist, zurückzuweisen.

Es sind keine Rechtsfehler oder Ermessensfehler der angefochtenen Entscheidung festzustellen.

Soweit sich der Kläger in der Beschwerdebegründung auf Baumbach u.a., ZPO, Anhang nach § 3, Rz. 108 und 24, dafür bezieht, dass im Falle einer Stufenklage von der für den Streitwert maßgeblichen Vorstellung des Klägers nur ein Bruchteil (allenfalls 10 %) in Ansatz zu bringen sei, hält dies einer Überprüfung nicht stand.

Die Kommentierung bei Baumbach, ZPO, 65. Aufl. 2007, Rz. 24, der Wert der Auskunftserteilung sei mit etwa 10 % des zu schätzenden Leistungsanspruchs anzusetzen, bezieht sich nur auf eine isolierte Auskunftsklage (vgl. KG v. 18.9.1995 - 12 W 5217/95, KGReport Berlin 1995, 251 = VersR 1997, 470 = FamRZ 1996, 600).

Am Ende der Rz. 24 bei Baumbach, a.a.O., wird dagegen zum - hier zu entscheidenden - Fall der Stufenklage richtig vermerkt:

"Für die Gerichts- und Anwaltskosten entscheidet im Fall der Stufenklage der höchste Wert, § 44 GKG" (vgl. auch Baumbach, a.a.O., Rz. 108).

Dies gilt auch dann, wenn es nicht mehr zur Stufe mit dem höchsten Wert, also dem Leistungsanspruch, kommt (BGH v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, MDR 1992, 1091; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, GKG § 44 Rz. 10; Baumbach, a.a.O., Rz. 110; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16 "Stufenklage").

An diesen Grundsätzen hat das LG seine Entscheidung orientiert.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1778409

MDR 2008, 45

AGS 2008, 40

RVGreport 2008, 78

OLGR-Ost 2007, 888

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