Vergütung richtet sich nach § 45 RVG

Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, also die nach dem RVG berechnete Vergütung. Insoweit gelten für den beigeordneten Anwalt keine Besonderheiten. Er kann lediglich bei Gegenstandswerten von über 3.000,00 EUR nur nach den geringeren Beträgen des § 49 RVG abrechnen.

§ 5 RVG gilt auch im Verhältnis zur Staatskasse

Dagegen gilt auch für den beigeordneten Anwalt die Vorschrift des § 5 RVG. Diese Vorschrift sieht eine Vergütung auch für den Fall vor, dass der Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lässt.

Mehrkosten für die Staatskasse entstehen nicht

Mehrkosten durch die Vertretung gem. § 5 RVG entstehen der Staatskasse nicht, da ein etwaiger Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Rechtsanwälten stattfindet. Ein Vergütungsanspruch des Anwalts, der den Termin wahrgenommen hat, gegen die Staatskasse besteht nicht. Zu Recht hatte das AG den im Termin auftretenden Rechtsanwalt deshalb auch nicht beigeordnet, sondern es bei der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten belassen.

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