Gegenstandswert wird nur auf Antrag festgesetzt

Voraussetzung für eine gerichtliche Wertfestsetzung ist ein Antrag des Anwalts, des Auftraggebers oder eines erstattungsfähigen Dritten, im Falle der gerichtlichen Beiordnung auch der Landeskasse (§ 33 Abs. 2 S. 1 RVG).

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