Der bedürftigen Partei war zunächst ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, der dann auf ihr Betreiben hin später entpflichtet wurde. An dessen Stelle wurde ein neuer Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Eine Einschränkung enthielt der Beiordnungsbeschluss nicht. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der neu beigeordnete Anwalt die Festsetzung sämtlicher während seiner Beiordnung entstandener Gebühren und Auslagen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte diejenigen Gebühren und Auslagen ab, die bereits bei dem ersten beigeordneten Anwalt entstanden waren. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte schließlich Erfolg.

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