In einem vor dem LG geführten Rechtsstreit hatte der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das LG hatte das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen hatte der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die das OLG „auf Kosten“ des Klägers zurückgewiesen hat. Daraufhin beantragten die Beklagten, gegen den Kläger eine 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV für das Beschwerdeverfahren nebst Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Der Kläger beantragte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Brandenburg, MDR 2002, 1092, die Festsetzung abzulehnen. Zudem ordne der Beschluss des OLG keine Kostenerstattung zugunsten der Beklagten an. Die Rechtspflegerin hat die angemeldete Vergütung antragsgemäß festgesetzt.

Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sei. Der Tenor der Entscheidung des OLG enthalte auch keine Bestimmung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Er könne auch nicht in diesem Sinn ausgelegt werden.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, dass der Einwand der Unzulässigkeit der Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu klären sei.

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